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LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
§ 280 Abs 1 BGB, § 518 Abs 1 BGB, § 518 Abs 2 BGB, § 812 BGB, § 2150 BGB
Erbengemeinschaft: Klage gegen einen Miterben wegen Verfügungen vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Anforderungen an die Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Teilungsanordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97
Behauptung eines Schenkungsversprechens
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
{106.6} Sie ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung BGH NJW 1999, 2887 müsse der Beklagte die entsprechenden Schenkungen substanziiert vortragen (modifizierte Darlegungslast) und wegen eigener Ausführung der Überweisungsaufträge auch beweisen.Soweit es um Verfügungen geht, die die Erblasserin selbst zugunsten des Beklagten vorgenommen hat und bei denen sich der Beklagte darauf beruft, die Erblasserin habe ihm die Vermögensmehrung schenkweise zukommen lassen wollen, trägt der Beklagte eine sekundäre Darlegungslast für das Schenkungsversprechen (BGH NJW 1999, 2887, zit. nach juris-Rz. 15), wobei den Substanziierungs-Anforderungen genügt ist, wenn die Klägerin in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (…a.a.O. Rz. 21), denn ihr obliegt der Beweis, dass der beklagtenseits vorgetragene Rechtsgrund nicht zutreffe (…a.a.O. Rz. 12).
Denn dies soll - wie die Beklagte weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis Sen. Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2889) der Klägerin geschehen sein [...] Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte.
[...] Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte.".
- BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88
Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Eine derartige Teilungsanordnung hat zur Folge, daß der durch sie "überquotal" ausgestattete Miterbe den ihm nicht gebührenden Mehrwert im Rahmen der Auseinandersetzung auf andere Weise wieder auszugleichen hat (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88 - unter 3a - FamRZ 1990, 396 = WM 1990, 854).Nach der BGH-Rechtsprechung ist ferner bei der Auslegung eines Testaments und der Erforschung des wirklichen Erblasserwillens die Möglichkeit zu beachten, dass der Erblasser eine wertmäßige Gleichbehandlung der Erben hinter dem Ziel der Erhaltung von Grundvermögen für die Familie zurückstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 391 ff., zit. nach juris-Rz. 27, dort mit der daraus folgenden Annahme sogar unterschiedlicher Erbquoten).
- BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89
Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner …
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Dass dies aber nicht der einzige zu beachtende Gesichtspunkt bei der Testamentsauslegung ist, hat der BGH in der Entscheidung NJW-RR 1990, 1220 f. (…hier zit. nach juris-Rz. 18-19) wie folgt deutlich gemacht:.
- BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87
Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des …
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Ferner mag - was das Gericht letztlich ebenfalls offen lassen kann - die Zuwendung des Grundstücks E... Landstraße mit dem Vertrag K 2 von der Erblasserin an den Beklagten als "Schenkung" i.S.v. § 2287 BGB zu qualifizieren sein, weil die dingliche Belastung mit Nießbrauchsrechten der Erblasserin keine Gegenleistung darstellte, sondern nur den Wert des im Übrigen unentgeltlich zugewandten Grundstücks schmälerte (vgl. BGH NJW 1989, 2122 f.). - BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96
Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der …
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Es soll nicht verkannt werden, dass nach der Rechtsprechung des BGH die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses der wichtigste Gesichtspunkt ist, der bei der Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu beachten ist (BGH NJW 1998, 682 f., zit. nach juris-Rz. 12). - BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93
Auslegung einer Zuwendung als Vorausvermächtnis
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Vielmehr ist bei der Auslegung des Testaments auch ein weiterer Erblasserwille, der für die Annahme eines Vermächtnisses spricht, zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1995, 721, dort für den Fall, dass ein bestimmter Gegenstand einem Miterben sogar für den - bei Testamentserrichtung hypothetischen - Fall zugewendet werden sollte, dass er das Erbe ausschlägt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird). - BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80
Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen …
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Auf den Hinweis des Gerichts in der Anlage zum Protokoll vom 26.10.2010 (dort S. 2 Absatz 3 = Bl. 151 d.A.) und die dort zitierte Entscheidung BGH NJW 1982, 43 wird verwiesen. - BGH, 14.11.2006 - X ZR 34/05
Darlegungs- und Beweislast bei Abhebung von Beträgen von einem Bankkonto aufgrund …
Auszug aus LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09
Soweit es schließlich um Verfügungen geht, die der Beklagte unter Benutzung der ihm eingeräumten Kontovollmacht selbst im Namen seiner Mutter vorgenommen hat, die bei ihm, dem Beklagten selbst, zu einer Vermögensmehrung geführt haben, für die er sich darauf beruft, diese Vermögensmehrung entspreche einem Schenkungsversprechen seiner Mutter, gelten die vom BGH in der Entscheidung NJW-RR 2007, 488 wie folgt ausgeführten Grundsätze (…zit. nach juris-Rz. 14-17):.